Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,13062
BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80 (https://dejure.org/1983,13062)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1983 - IVb ZB 652/80 (https://dejure.org/1983,13062)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 652/80 (https://dejure.org/1983,13062)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,13062) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt - Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Deutschen Bundespost - Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80

    Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Die auszugleichenden Versorgungsanrechte werden danach wie bisher bewertet und fallen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) noch verfallbar sind, in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221).

    Auch eine unverfallbar gewordene Anwartschaft auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz (§ 41 a der Satzung der VAP) bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts, auf den es insoweit ankommt (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1195), noch nicht.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Das Oberlandesgericht ist der Berechnungsweise in der von der Deutschen Bundespost erteilten Auskunft gefolgt, die mit den vom Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entwickelten Grundsätzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht übereinstimmt.
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Die auszugleichenden Versorgungsanrechte werden danach wie bisher bewertet und fallen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) noch verfallbar sind, in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Ein darüber hinausgehender Ausgleich könnte im übrigen der Ehefrau hier auch deshalb nicht zugesprochen werden, weil das Amtsgericht den Ausgleichsbetrag auf insgesamt 157, 12 DM begrenzt und die Ehefrau diese Entscheidung nicht angefochten und auf ein Rechtsmittel gegen sie sogar verzichtet hatte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81

    Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Das Oberlandesgericht ist der Berechnungsweise in der von der Deutschen Bundespost erteilten Auskunft gefolgt, die mit den vom Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entwickelten Grundsätzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht übereinstimmt.
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 914/80

    Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80
    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung mehr, ob der Ehemann - was nach Ziff. 2.13 der von der Deutschen Bundespost erteilten Auskunft möglich erscheint - am Ende der Ehezeit eine höhere als die bisher zugrundegelegte Besoldungsgruppe innehatte, was gegebenenfalls, auch wenn die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG noch nicht abgelaufen war, zu einer weiteren Erhöhung seiner Versorgungsanwartschaften führen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht